12. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, wovon grundsätzlich auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dennoch nahm sie bei der Strafzumessung – trotz des im Dispositiv genannten Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Unterteilung in Tatgruppen vor und verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dies widerspricht der dargestellten höchstrichterlichen Methodik zur Gesamtstrafenbildung.