Schliesslich erinnerte es an den Fall, in dem verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Hinweis auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der konkreten Methode trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art.