Weiter verwies es auf den Fall, in dem ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Hinweis auf Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich erinnerte es an den Fall, in dem verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Hinweis auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).