So nannte es etwa die Konstellation, in der sich die einzelnen Delikte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Bestimmungen zu beurteilen sind und sich nicht ohne Weiteres eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt (Hinweis auf Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Weiter verwies es auf den Fall, in dem ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Hinweis auf Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8).