Das Bundesgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 ausführlich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei bestätigte es die konkrete Methode und hielt namentlich fest, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle (E. 2.2, 3.3-3.4). Weiter führte es aus, eine Gesamtstrafe