Deshalb ist das neue Recht ausnahmsweise das mildere. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug betrachtet werden: Gemäss dem StGB aus dem Jahr 2006 konnte der Vollzug einer Freiheitsstrafe nur bis 18 Monaten aufgeschoben werden (Art. 41 Ziff. 1), jetzt sind es 24 Monate (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Kammer wendet somit das aktuell geltende Recht an. Bei Tatmehrheit ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.