Es wäre heute mithin eine Geldstrafe möglich für mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend gezeigt ist, kommt hier eine reine (asperierte) Geldstrafe offenkundig nicht in Frage, da das Verschulden für die schwerwiegendste der sieben Taten gemäss Anklageschrift – konkret Ziff. 1.4 – weit über 180 Strafeinheiten liegt. Dasselbe gilt für die Ziffern 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 der Anklageschrift. Indessen bewegen sich die Anklagepunkte gemäss Ziff. 1.1 und 1.7 in einem Bereich, für welchen Geldstrafen ausgesprochen werden können. Deshalb ist das neue Recht ausnahmsweise das mildere.