Dies beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Vorliegend wurden die Straftaten im Jahr 2006 begangen. Damals war noch der «alte StGB-AT» in Kraft. Geldstrafen waren noch keine vorgesehen. Konkret lautete Art. 187 Ziff. 1 StGB in der am 28. März 2006 bzw. am 20. Juni 2006 geltenden Fassung wie folgt: