Daher seien für jeden Vorfall sechs Monate angebracht. Diese seien zu 50% zu asperieren, da ein enger Zusammenhang bestehe. Der Vorfall gemäss 1.1 der Anklageschrift sei noch etwas tiefer anzusetzen: vier Monate Freiheitsstrafe seien angebracht – zwei Monate asperiert. Schliesslich sei der Vorfall gemäss 1.7 der Anklageschrift noch etwas tiefer anzusetzen, nämlich bei zwei Monaten, asperiert ein Monat. Insgesamt ergebe dies 24 Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von zwei Jahren.