Nun stelle er sich als Opfer dar, was nicht angehe. Er hätte einfach «nein» sagen können. Er habe egoistisch und sexuell motiviert gehandelt. Dies habe bei der Privatklägerin bis heute Spuren hinterlassen. Genau diese Schädigung der sexuellen Entwicklung wolle Art. 187 StGB verhindern. Die Privatklägerin sei in Behandlung. Die Einsatzstrafe sei auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Alsdann seien die vier Vorfälle gemäss Anklageschrift (1.2, 1.3, 1.5, 1.6) identisch zu bewerten. Hier seien keine Handlungen gegen den Willen erfolgt. Das Verschulden sei etwas tiefer. Daher seien für jeden Vorfall sechs Monate angebracht.