10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor der 2. Strafkammer aus, die vorinstanzlich ausgesprochenen 18 Monate seien zu tief. Leider könne man nicht über 24 Monaten gehen. Die Vorfälle seien getrennt anzuschauen. Für jeden Vorfall sei eine Strafe festzulegen. Das schwerste Delikt sei dasjenige mit dem Champagner. Die Privatklägerin sei schockiert gewesen. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei 30 Jahre älter als die 15-jährige Privatklägerin gewesen. Er habe gewusst, auf was er sich einlasse. Nun stelle er sich als Opfer dar, was nicht angehe.