Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Wollen (auch um das Alter der Privatklägerin) und damit mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind schuldig zu erklären, dies zum Nachteil der Privatklägerin. 26 IV. Strafzumessung 9. Vorbringen des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Verteidigung sowie die Privatklägerschaft äusserten sich nicht zur Strafzumessung.