Die in Frage stehenden Tathandlungen stellen allesamt sexuelle Handlungen dar – also auch die «milderen» Vorfälle gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Ausziehen, Zungenküsse, Berührungen am ganzen Körper) sowie gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Hand auf Oberschenkel legen, zu sich ziehen, spürbar erregtes Glied). Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin in sexuelle Handlungen einbezogen (Ziff. 1.1.-1.7 der Anklageschrift), womit der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Wollen (auch um das Alter der Privatklägerin) und damit mit direktem Vorsatz.