15. Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass sämtliche in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen beweismässig erstellt sind. Die Privatklägerin war während der gesamten fraglichen Zeit der Tathandlungen – von April 2006 bis Oktober 2006 – noch im Schutzalter, mithin unter 16 Jahre alt. Der Beschuldigte war zu Beginn der Tathandlungen 44-jährig, womit der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer offensichtlich mehr als drei Jahre betrug. Die in Frage stehenden Tathandlungen stellen allesamt sexuelle Handlungen dar – also auch die «milderen» Vorfälle gemäss Ziff.