Es sind immer die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11). 1.5. Rechtfertigungsgründe Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Opfers ist im Zusammenhang mit Art. 187 unbeachtlich (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 47). 13. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, da die Privatklägerin im Jahr 2007 schon 16 Jahre alt gewesen sei, sei der Tatbestand von Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) nicht erfüllt.