Da es sich bei Art. 187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1999, S. 126).