Der Inhalt des Begriffs „sexuelle Handlung“ sollte immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand bestimmt werden, denn unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit (MAIER, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP 11/1999, S. 1395). Da es sich bei Art. 187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt.