1.4. Objektiver Tatbestand Objektiv tatbestandsmässig handelt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt. Da der Tatbestand nach bundesrechtlicher Rechtsprechung nur das Rechtsgut „Sexuelle Entwicklung von Unmündigen“ schützt, findet keine Unterscheidung nach Art und Umfang des Zwanges statt, den der Täter auf das Kind ausübt (MAIER, Die strafrechtliche Qualifikation der sexuellen Ausbeutung von Kindern, AJP 7/1997, S. 862).