Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Es handelt sich um eine absolute Altersgrenze. Das Opfer muss gemäss Ziff. 2 mindestens 3 Jahre jünger sein als der Täter, ansonsten keine Tatbestandsmässigkeit gegeben ist. Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit. Umstände wie sexuelle Erfahrung, Heiratsfähigkeit (z.B. nach islamischen Heimatrecht), Urteilsfähigkeit (z.B. des 7-jährigen Kindes beim 10-jährigen Täter), eine Einwilligung in die sexuelle Handlung durch das Opfer oder die Gefahr bzw. der Eintritt einer Schädigung bleiben ohne Auswirkung (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 6).