Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BOTSCHAFT 1985, 1065). Die Gefährdung der seelischen, d.h. einer psychisch-emotionalen Entwicklung steht im Vordergrund (JENNY ET AL., Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 4: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art.