Ferner gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse noch, wie sie am Fussballspielen gewesen sei in der Schule, als er ihr geschrieben habe (pag. 21 Z. 88 f.). Der Beschuldigte wusste nach dem Gesagten, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war. 11.5 Fazit Zusammenfassend sind sämtliche Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 19. November 2018 erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 12. Zielnorm und Theorie Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: 1.1. Tatbestand