14 Z. 274 f.). Des Weiteren sagte die Privatklägerin aus, während der Lehre sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Der Beschuldigte muss also gewusst haben, dass die Privatklägerin noch in der Schule ist – wobei dies mit dem Alter unter 16 Jahren freilich nicht definitiv verknüpft ist. Dass sie noch in der Schule war, macht ferner deswegen Sinn, weil sie während der Lehre wohl kaum Zeit gehabt hätte, an einem beliebigen späteren Nachmittag mit dem Beschuldigten abzumachen. Ferner gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse noch, wie sie am Fussballspielen gewesen sei in der Schule, als er ihr geschrieben habe (pag.