Die vorinstanzliche Ausführung, «wenn sie es ihm nicht direkt sagte, wovon auszugehen ist», ist indes irreführend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihr Alter direkt gesagt hatte. Warum sie dies nicht hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. Die Frage des Alters der Privatklägerin (und des Beschuldigten) war Thema während der Anbändel-Phase, was beide bestätigten (vgl. vorne betreffend Schülerausweis, ID [pag. 14 Z. 274 und 281 f.], Schutzalterdiskussion). Ausserdem hatte sie offenbar seine Tochter gehütet (pag. 14 Z. 274 f.).