11.4 Kenntnis des Beschuldigten des damaligen Alters der Privatklägerin Die Privatklägerin gab klar an, dass der Beschuldigte über ihr Alter informiert gewesen sei (pag. 23 Z. 147). Davon ist auch auszugehen: Es handelt sich beim Beschuldigten um den damaligen Nachbarn der Privatklägerin, wobei dieser im Jahr 2003 zugezogen war. Er lernte das Nachbarsmädchen also schon im Alter von 13 Jahren kennen, als sie am Anfang der Oberstufenschule war. Die vorinstanzliche Ausführung, «wenn sie es ihm nicht direkt sagte, wovon auszugehen ist», ist indes irreführend.