Ihre Aussagen dazu unterscheiden sich klar von den konstanten, widerspruchsfreien Aussagen zu den sexuellen Kontakten. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte 2006/2007 nicht, jedoch heute, mit einem N.________ zusammenarbeitet, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten und dessen Umfeld sehr wohl «gegoogelt» hat. Das diesbezügliche Abstreiten führt aber nicht dazu, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen unglaubhaft wären. Es handelt sich hierbei um eine Nebensache.