11 Z. 150 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft teilte sie mit, er heisse N.________, habe sie «das Gefühl» (pag. 26 Z. 264). Es steht fest, dass N.________ aufgrund seines Alters im fraglichen Zeitpunkt noch nicht bei der L.________ AG arbeiten konnte (pag. 116 f.). Wie der Name Eingang in das Einvernahmeprotokoll fand, lässt sich nicht mehr klar sagen. Hingegen ist nach Ansicht der Kammer klar, dass die weiteren Aussagen der Privatklägerin zum Namen dieses Arbeitskollegen eventuell schlicht erfunden wurden, um die eigenen Aussagen glaubhafter darzustellen.