11.3.3 Zur Angabe des Namens «N.________» im Speziellen In der Tat stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin in ihren Einvernahmen davon sprach, der seinerzeitige Bürokollege des Beschuldigten habe höchstwahrscheinlich N.________ geheissen, und sie habe auf der Internetseite der L.________ nicht nachgeschaut, wie die Personen heissen (pag. 27/28, Z. 309 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte im Büro seines Kollegen, eventuell heisse er N.________, «das ganze Programm» gemacht habe (pag. 11 Z. 150 ff.).