Auch nach Ansicht der Kammer ist die Bezeichnung «damals» (pag. 15 Z. 359) aber nicht so präzise, wie dies die Verteidigung in ihren Ausführungen darstellt. Eine genaue zeitliche Einordnung ist mit dieser Wortwahl nicht möglich. «Damals» aus der Sicht bzw. dem Zeitpunkt der Einvernahme im Jahr 2017 kann sowohl Herbst 2006, aber auch Sommer/Herbst 2007 oder ein noch späterer Zeitpunkt bedeuten. Die privatklägerischen Aussagen vor der Vorinstanz stimmen denn mit dieser Schlussfolgerung überein: Sie gab an, dass er immer wieder den Kontakt gesucht habe.