22 forderung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, auch nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund hätte zumindest «erwartet» werden dürfen, dass der Beschuldigte (früher) mitteilt, dass die Handlungen mit der Privatklägerin im Jahr 2007 erfolgt seien. Dass der Beschuldige die Privatklägerin kaum gekannt haben will, war schlicht falsch.