Unter Bezugnahme auf die gemachten Aussagen erstaunt indes, dass der Beschuldigte die Frage, ob seine Exfrau einen schwarzen SUV gehabt habe, eigenartig beantwortet hatte. Zu erwarten wäre ein Ja oder ein Nein gewesen und nicht «Laut Strassenverkehrsamt war es ein schwarzes, es ist auch immer vor dem Haus gestanden» (pag. 51 Z. 124-126). Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte nebenbei eine Erklärung hat liefern wollen, warum die Privatklägerin über den Fuhrpark des Beschuldigten und dessen Familie detailliert Auskunft geben konnte. Im Weiteren sei in diesem Kontext an das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 363 vom 26. Februar 2019 E. 11.3.1 erinnert (siehe auch Ur-