Er machte zwar Aussagen, wollte aber gerade zu den konkreten sexuellen Kontakten keine machen. Dabei bestritt er die Vorwürfe nicht, sondern sagte jeweils, dass er sich dazu nicht äussern wolle. Hätten die sexuellen Kontakte nicht stattgefunden, wäre offensichtlich ein explizites Bestreiten zu erwarten gewesen. Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war berechtigt, die Aussage zu verweigern und es dürfen aus einer Aussageverweigerung keine Rückschlüsse gezogen werden. Unter Bezugnahme auf die gemachten Aussagen erstaunt indes, dass der Beschuldigte die Frage, ob seine Exfrau einen schwarzen SUV gehabt habe, eigenartig beantwortet hatte.