Ebenfalls nicht glaubhaft, geradezu theatralisch, war die Schilderung des Beschuldigten, wie er ihr erklärt habe, dass sie sich wegen der vergessenen Pille nicht «fürchten müsse», da er steril sei. Die unglaubhaften Ausführungen hierzu, wie sie fälschlicherweise darauf hätte kommen können, dass die Sterilisation erst ein halbes Jahr her war, wertet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Gegenteil waren die Aussagen der Privatklägerin hierzu sehr klar; und dies, wie erwähnt, ohne, dass sie in diesem Moment Kenntnis von objektiven Beweisen hätte haben können. Genau so wenig glaubhaft ist die Geschichte bezüglich des angeblichen Winkens mit dem Ausweis.