Als konstruiert und ohne näheren Aussagewert erscheint ferner das nicht objektivierbare Vorbringen des Beschuldigten, es habe im Jahr der Geschehnisse keine Europa-/Weltmeisterschaft gegeben – entsprechend kein Fussball-Public Viewing in seiner Garage – und daher wisse er, dass es ein ungerades Jahr gewesen sein müsse. Auch dies erachtet die Kammer als eine konstruierte Schutzbehauptung. Ebenfalls wenig realistisch ist die Schilderung des Beschuldigten, wie es zu den ersten sexuellen Kontakten gekommen sei. Die Kammer glaubt ihm nicht, wenn er ausführt, nach zwei SMS (und der Vorstellung, dass sie reden müssten) habe die