sen. Zum Winken mit dem Schülerausweis ist Folgendes auszuführen: Gemäss dem Beschuldigten stand auf dem Ausweis das Datum «23. Oktober 1989». Im April/Mai 2007 wäre die Privatklägerin also erst 17 Jahre alt gewesen. Der Beschuldigte hatte somit auch noch falsch gerechnet, als er ausführte, sie sei 18 Jahre alt gewesen. Als konstruiert und ohne näheren Aussagewert erscheint ferner das nicht objektivierbare Vorbringen des Beschuldigten, es habe im Jahr der Geschehnisse keine Europa-/Weltmeisterschaft gegeben – entsprechend kein Fussball-Public Viewing in seiner Garage – und daher wisse er, dass es ein ungerades Jahr gewesen sein müsse.