Er ist mithin nicht leicht auseinanderzuhalten und schon gar kein objektivierbarer Umstand. Im Übrigen konnte der Beschuldigte, als er jeweils den Wagen bereitgemacht hatte, gar nicht wissen, wie sich das Wetter in den kommenden 2-3 Wochen zeigen wird. Entsprechend macht es wenig Sinn zu behaupten, es sei (ausschliesslich) im April 2007 so schön gewesen, darum habe er den Audi für den Sommer bereitgemacht. Es hätte ja sein können, dass es danach vom ca. 20. April bis 15. Mai 2007 nur kalt und nass ist. Das Jahr 2007 diesbezüglich so genau definieren zu wollen, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hatte den Audi im Übrigen ganze 10 Jahre lang beses-