Der Beschuldigte war tatsächlich nicht mehr so fruchtbar, jedoch noch in der Testphase. Daneben korrespondieren die Arztberichte mit der Schilderung der Privatklägerin, die Vasektomie sei ein halbes Jahr vor den Vorfällen gewesen. Im Verbund ergibt sich kein Zweifel, dass die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Jahr 2006, mithin vor deren 16. Geburtstag, stattgefunden hatten. Ferner hatten die Privatklägerin und der Beschuldigte über das Schutzalter gesprochen. Sie hätten gedacht, das Schutzalter sei 14 Jah-