Er habe gemeint, er sei «nicht mehr so fruchtbar», aber er sei medizinisch noch in der Testphase. Er habe die Operation aber schon durch gehabt (pag. 31 Z. 467-470). Davon wusste die Privatklägerin im Aussagezeitpunkt nichts, sodass sie keine Verknüpfung mit einem Beweismittel vornehmen konnte. Pag. 68 kann des Weiteren entnommen werden, dass der Beschuldigte am 1. Mai 2006 eine Spermaprobe abgegeben hatte, in welcher keine Spermien nachweisbar waren, wobei eine Sterilität erst nach Vorliegen von zwei negativen Ejakulatproben erreicht sei. Dies entspricht exakt der Wortwahl der Privatklägerin. Der Beschuldigte war tatsächlich nicht mehr so fruchtbar, jedoch noch in der Testphase.