Entscheidend hinsichtlich des Alters der Privatklägerin ist und bleibt die Vasektomie, welche der Beschuldigte am 30. November 2005 hat machen lassen. Massgebend dabei ist, dass die Privatklägerin nicht nur von der Vasektomie wusste, sondern diese zeitlich eingrenzen und in der Beschreibung mit einem objektivierbaren Detail versehen konnte. So gab sie an, der Beschuldigte sei sterilisiert gewesen. Er habe dies ein halbes Jahr vorher machen lassen (pag. 14 Z. 269-271) und ja, genau, er habe sich glaube sie ein halbes Jahr vorher sterilisieren lassen. Er habe gemeint, er sei «nicht mehr so fruchtbar», aber er sei medizinisch noch in der Testphase.