vorher war es eine on-off-Beziehung gewesen. Dieses Datum ist der 15. Februar 2007, nachdem sie ihm bereits im Oktober 2006 gesagt hatte, mit dem Beschuldigten sei es nun vorbei (pag. 323 Z. 38). Daraus ergibt sich eine klare zeitliche Verknüpfung mit externen Faktoren. Zur Erinnerung: Die Privatklägerin wurde am 23. Oktober 1990 geboren, also wurde sie am 23. Oktober 2006 16 Jahre alt. Ferner hatte sie bestätigt, dass sie U.________ I.________ gehütet habe. Dass sie T.________ I.________ gehütet hätte, erwähnte sie nicht, was auch tendenziell für 2006 spricht und eine zeitliche Verknüpfung darstellt (vgl. pag. 324 Z. 76).