Z. 205 ff.). Fernerhin erachtet es die Kammer als reichlich wenig realistisch bis absurd, dass H.________ an dem Tag, an dem die Privatklägerin angeblich in der Nachbarschaft ihre Hose nach vorne gezogen und gesagt habe, nimm mich, zum Beschuldigten mit der ID in der Hand gesagt haben soll, die Privatklägerin sei nun 17 Jahre alt (vgl. pag. 330 Z. 200 f.). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass auch wenn die Aussagen von H.________ eher oberflächlich und nicht überzubewerten sind, sie die Aussagen der Privatklägerin im Grundsatz bestärken.