18 geschehen eines Kusses angesichts des mehrmaligen Geschlechtsverkehrs hingegen von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Eine erneute Befragung der Zeugin vor der 2. Strafkammer hätte keine neuen Einsichten gebracht, auch wenn der Beschuldigte dies anders sehen mag (vgl. pag. 330 Z. 205 ff.).