Die Zeugin hat nicht bestätigt, bei einem Kuss dabei gewesen zu sein. Es ist auch der Privatklägerin zuzugestehen, dass ihr Erinnerungsvermögen nach 13-14 Jahren abgenommen hat und sich Reelles und nachträgliche Erinnerungsversuche, wer etwas mitbekommen haben könnte, vermengt haben. Bei einer falschen Belastung durch die Privatklägerin und einer Absprache mit der Zeugin wäre es nicht zu einer derart divergierenden Aussage gekommen. Das Miterleben eines Kusses zwischen einem ca. 45-jährigen und einem so jungen Mädchen wäre der Zeugin wahrscheinlich in Erinnerung geblieben. Für die Privatklägerin wird das Rahmen-