36 Z. 91 f.]). Schliesslich bestätigte die Zeugin ein nicht alltägliches Detail, welches auch die Privatklägerin erwähnt hatte, nämlich, dass der Sex auf dem Bürotisch stattgefunden habe (pag. 38 Z. 143 f.). Sie wusste also ebenfalls, dass die Handlungen in einem Büro erfolgten. Eine Absprache zwischen der Zeugin und der Beschuldigten fand nicht statt, ansonsten weit kongruentere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Dies namentlich hinsichtlich des Sommerfestes und des angeblich beobachteten Kusses (pag. 38 Z. 130 ff.; pag. 28 Z. 339-341; pag. 30, Z 397-399). Die Zeugin hat nicht bestätigt, bei einem Kuss dabei gewesen zu sein.