11.2.4 Aussage von H.________ als Zeugin Auch die Ausführungen von H.________ bestätigen die Aussagen der Privatklägerin. Dass jene nach so vielen Jahren keine genauen Angaben – gerade zum Zeitpunkt – mehr machen konnte, ist verständlich. Zudem führte die Privatklägerin selber aus, dass sie ihrer Kollegin nicht alles erzählt habe. Wie intensiv sich junge Menschen über ihre Sexualität austauschen, ist unterschiedlich. Allgemeine Schlüsse lassen sich keine ziehen.