Zusammengefasst vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Tatsache, dass die sexuellen Handlungen in der Weise stattgefunden haben, wie sie in der Anklageschrift festgehalten sind, nicht zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft durfte richtigerweise auf sieben Handlungen schliessen, auch wenn die Privatklägerin diese nie einzeln so aufgeführt, sondern ihre Sicht der Dinge frei dargelegt hatte.