Der Beschuldigte geht im Weiteren nicht auf die orale Befriedigung gemäss Ziff. 1.6 der Anklageschrift ein bzw. führte aus, die Privatklägerin habe das Glied nicht in den Mund nehmen wollen, sondern es nur massieren (pag. 330 Z. 186 f.). Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass auch dieser Vorfall so geschehen ist, wie ihn die Privatklägerin erzählt hatte. Sie schilderte ihn nämlich – anders als der Beschuldigte das Mas-