1.1-1.7) zu zweifeln. Der Beschuldigte gestand fünf sexuelle Handlungen ein, davon drei Mal Geschlechtsverkehr. Die Kammer ist mit Blick auf die stringenten Ausführungen der Privatklägerin aber überzeugt, dass es sieben Vorfälle waren. Der Beschuldigte geht zum Beispiel nicht näher auf den Vorfall gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift ein. Die Privatklägerin schildert jedoch derart plastisch den Druck der Hände, die Vorgabe des Rhythmus‘ und dass es nach vier Minuten vorbei gewesen sei, dass sie dieses Wissen nicht hätte, wenn dies alles ihrer Fantasie entsprungen wäre. Der Beschuldigte geht im Weiteren nicht auf die orale Befriedigung gemäss Ziff.