_, aber der Stützpunkt war immer in E.________. [vgl. bzgl. Aussageverhalten auch pag. 164 Z. 25-33]). Vor diesem Hintergrund werfen im Übrigen die Auskünfte der L.________ vom 23. April 2018 (pag. 77 ff., insb. pag. 80: Herr A.________ war in der fraglichen Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2007, zusammen mit seinem Aussendienstkollegen […], als Y.________ auf der Geschäftsstelle der Generalagentur X.________ tätig.) gewisse Fragen über deren Art, mit den Strafbehörden zu kooperieren, auf. Für die Kammer gibt es im Weiteren keinen Grund, an der Anzahl sexueller Handlungen gemäss der Anklageschrift (Ziff. 1.1-1.7) zu zweifeln.