Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist mithin gestärkt worden, gerade auch in Bezug auf die Büroräumlichkeiten: Die Vorinstanz musste sich noch mit den angeblich falschen Ausführungen der Privatklägerin zum Arbeitsort des Beschuldigten auseinandersetzen (pag. 232 f.; siehe auch pag. 170 oben, wo der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen liess: Der Beschuldigte habe nicht in E.________ gearbeitet, sondern in AA.________ […]). Jetzt hat aber auch er ausgeführt, dass sein Arbeitsort bei der L.________ immer in E.________ gewesen ist (pag. 327 Z. 84 ff.: Die Anstellungsverträge gingen nach AA.________, aber der Stützpunkt war immer in E.____