Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind mithin unglaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft sind seine Darlegungen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten habe erpressen wollen, indem sie gedroht habe, die Sache seiner Ehefrau zu erzählen. Wenn dies so gewesen wäre und sie dem Beschuldigten (auch heute) hätte schaden wollen, dann hätte sie mir grosser Wahrscheinlichkeit eine andere, viel negativere Geschichte vorgebracht; und wenn dabei starker Druck in Richtung Nötigung ein Bestandteil der Aussage gewesen wäre, wären durch die Kammer jetzt nicht sexuelle Handlungen mit Kind zu beurteilen, sondern sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung.